Materialien und Berichte      

Hans-Jürgen Weißbach

Ausgewählte Ergebnisse der Arbeit des IUK-Teams zu Fragen der Regulierung von Telearbeit in Europa

Kurzfassung

(Langfassung: siehe www.euro-telework.org )

Präsentiert am 9.11.00 im Europäischen Parlament in Brüssel

Die Analyse der gesetzlichen Rahmenbedingungen und der kollektiven Verträge zur Regulation von Telearbeit in 16 europäischen Ländern (EU + Norwegen) ergibt ein sehr uneinheitliches Bild. Weder ist der Begriff der Telearbeit in nationale Gesetzgebung eingeflossen noch ist seine Definition länderübergreifend eindeutig. Vielmehr zeigen sich beträchtliche nationale bzw. kulturelle Unterschiede hinsichtlich der Definition regelungsbedürftiger Sachverhalte: 

1. Kein einheitlicher Telearbeitsbegiff in Europa

Telearbeit ist kein Rechtsbegriff in Europa. In Deutschland, Österreich, Dänemark wird von den Sozialpartnern unter Telearbeit meist alternierende Telearbeit verstanden. In englischen Verträgen und Kontrakten meint Telearbeit fast ausschließlich "Teleheimarbeit" mit überwiegend häuslicher Arbeitszeit. Diesen "engen" Definitionen zufolge meint Telearbeit v.a. Arbeit "auf Distanz" vom Firmensitz. In den romanischen Ländern wird unter Telearbeit hingegen jede Form von Dienstleistungsarbeit verstanden, die - in durchaus verschiedenen organisatorischen Formen (Telecenters, Call Centers, Teleheimarbeit) - mit Hilfe von IUK-Technologien ohne direkten Kundenkontakt verrichtet wird. Hier wird der Regelungsbedarf v.a. als durch den Einsatz technischer Kommunikstionsmittel bedingt gesehen. In den nordischen Staaten und Frankreich, nicht aber in Deutschland oder Österreich umschließt der Begriff der Telearbeit oft auch die zahlreichen Fälle von Mobilarbeit. 

2.    Ebenen der Regulierung von Telearbeit

Die gesetzlichen, verbandlichen usw. Ebenen, auf der Telearbeit - wenn überhaupt - reguliert wird, sind sehr vielfältig. Neben der Regulation durch Gesetze (z.B. durch Heimarbeitsgesetzgebung in Finnland) findet sich die Form der Regulation durch die Sozialverbände auf sektoraler oder Branchenebene, die Form der Vereinbarung zwischen Einzelgewerkschaften oder mehreren Gewerkschaften und Einzelunternehmen, ferner die Form der Vereinbarung zwischen Unternehmen und gewählten Belegschaftsvertretungen (oder Betriebs- oder Personalräten im Rahmen von gesetzlichen Partizipationsregelungen, so in Deutschland und Österreich), die Form der Abteilungsvereinbarung und schließlich die rein individuelle Regelung durch den individuellen Arbeitsvertrag oder einen Zusatz zu diesem. Auch können ein-, zwei- und mehrstufige Systeme der Regelung unterschieden werden (z.B. in Fankreich und Italien: sektorales Abkommen der (Richtungs-) Gewerkschaften mit den Arbeitgebern der IT-, Telekommunikations- oder Metallindustrie (Italien) einerseits, Abkommen derselben Gewerkschaften mit den Einzelunternehmen).  

3.    Von der systemischen zur situativen Regulierung

War das System der industriellen Beziehungen bis in die 80er Jahre in den meisten europäischen Ländern "systemisch" ausgerichtet, d.h. an möglichen Konfliktfällen orientiert, für die dichtmaschige ex ante-Regelungen entworfen wurden, so dominiert heute ein "situativer" Ansatz, der nur tatsächliche Konflikte aufgreift und auf eine systematische ex ante-Regelung aller denkmöglichen Konflikte verzichtet. Damit damit Tendenz zur Dezentralisierung und Individualisierung der Aushandlung der Arbeitsbedingungen verbunden. Diese wird teils kritisch gesehen (wegen der Gefahr der Auflösung einheitlicher Sozialstandards und der gänzlichen Ausschaltung der Gewerkschaften), teils birgt sie Chancen für die Beschäftigten (durch arbeitsplatznahe Aushandlung der Arbeitsbedingungen, Einflussnahme durch vertretungsstarke hochqualifizierte Gruppen, wodurch bessere Ergebnisse erreicht werden können als im Rahmen von Kollektivverträgen - so der sog. "White Collar Unionism" in Schweden). 

4.      Telearbeit ist in Kollektivverhandlungen derzeit weniger präsent als andere "atypische" Arbeitsformen (z.B. Teilzeitarbeit, flexible Arbeitszeit)

Die unter 3. beschriebene Entwicklung hängt natürlich mit der informationstechnisch foricierten Individualisierung der Arbeitssituation und dem Vordringen "atypischer" Arbeitsformen zusammen (in Deutschland 35-40 % aller Erwerbstätigen, in den Niederlanden noch wesentlich mehr). Doch schreitet die Dezentralisierung und Individualisierung der Regelung im Bereich der Telearbeit rascher voran als in anderen Bereichen der Regulation von Arbeitsbedingungen, z.B. in Fragen der Arbeitszeiten, weil Telearbeit vor allem im rasch wachsenden Segment von IUK-Technologie-Unternehmen oder im Finanzdienstleistungsbereich eine bedeutende Rolle spielt, in dem der gewerkschaftliche Organisationsgrad jedoch gering ist. Nur ein Beispiel für diesen Trend sei genannt: in Deutschland sind mehr als 1000 kollektive Verträge zur Einführung von flexiblen Arbeitszeiten dokumentiert, aber nur ca. 70 zur Einführung von Telearbeit.  

5.       Bevorstehende "Normalisierung" der vertraglich geregelten Telearbeit im Dienstleistungsbereich?

Zugleich gibt es jedoch auch Gegentendenzen in Richtung einer (Re-)Zentralisierung der Regulation von Telearbeit. Zum einen werden durch anstehende Gewerkschaftsfusionen (z.B. in Deutschland: Ver.di) oder durch das Vordringen starker Gewerkschaften in den sich "industrialisierenden" Dienstleistungsbereich (z.B. in Dänemark: HK, in Großbritannien: MSF, in Finnland: SEK) Verhandlungen zentralisiert. Zum anderen greift (z.B. in Italien, Frankreich, Dänemark) der Staat aktiv in den Prozess der Durchsetzung und Implementierung von Telearbeit ein und wirkt durch Gesetzgebung, durch die Pilotfunktion des öffentlichen Dienstes oder die Initiierung des sozialen Dialogs zur Durchsetzung einer sozial verträglichen und offenen Informationsgesellschaft in Richtung einer Absicherung der Institution Telearbeit. Auch liegt es im Interesse kleiner Unternehmen mit geringem gewerkschaftlichen Organisationsgrad, bei der Regulierung von Fragen der Telearbeit mit starken und kompetenten Partnern zu verhandeln, die die Beschäftigten wirklich repräsentieren, um nicht von vertretungsstarken Gruppen unter Druck gesetzt zu werden. Mit dem Größenwachstum und der "Normalisierung" der Arbeitsbedingungen im IT-Sektor (im Sinne einer Annäherung dieses Sektors an die "Old Economy") entstehen hier auch Vertretungsstrukturen; der rein situative Regulierungsansatz verliert an Bedeutung.  

6.    Keine europäische Konvergenz hinsichtlich der Formen der Kollektivverträge

Derzeit gibt es kaum Anzeichen dafür, dass die vertraglichen oder gesetzlichen Formen der Regulierung von Telearbeit in Europa konvergieren. Nach wie ist es eher so, dass das Problem der Telearbeit im Rahmen des jeweils etablierten Regulierungssystems abgearbeitet wird; eine Vereinheitlichung infolge des Anpassungsdrucks der Globalisierung und der IUK-Technologien lässt sich kaum erkennen.  

a) So sind Deutschland und Österreich nach wie vor als Beispiele für Länder mit einer stabil institutionalisierten multilateralen Partizipation ("Korporatismus") anzusehen, innerhalb deren Strukturen auch das Thema "Telearbeit" - vor allem in großen Unternehmen, noch kaum auf Branchenebene - relativ erfolgreich bearbeitet wird - allerdings um den Preis von nicht regulierter "Schatten-" oder "Grauzonen-Telearbeit" in kleineren Unternehmen und "neuen" Branchen.  

b) In Frankreich und Italien finden sich verstärkte Einflüsse der Gesetzgebung und der staatlichen Politik, die vor allem versuchen, über den öffentlichen Dienst Einfluss auf die Implementierung von Telearbeit zu nehmen, neben teils branchenweiten Vereinbarungen, in die häufig mehrere (Richtungs-)Gewerkschaften einbezogen sind - um den Preis einer großen Allgemeinheit der dort ausgehandelten Formeln, die dann lokal konkretisiert werden müssen (oder gelegentlich auch unterlaufen werden). Der Einfluss der Gewerkschaften scheint v.a. in Frankreich im Vergleich zu dem der staatlichen Sozialgesetzgebung, die immer eine beduetende Role spielte, eher noch zu zu sinken.  

c) In den nordischen Staaten treffen wir Systeme kollektiver Aushandlung der Arbeitsbedingungen an, die jedoch aufgrund der verbreiteten Zentrifugaltendenzen unter hoch qualifizierten gewerkschaftlich organisierten Angestellten einen neuen Inhalt erhalten und einen großen Spielraum der lokalen Aushandlung von Telearbeit durch vertretungsstarke Gruppen zulassen. Eine Sonderstellung nimmt Finnland ein, wo versucht wird, Telearbeit im Rahmen des traditionellen Heimarbeitsrechts den Graden der Abhängigkeit vom Arbeit- oder auftraggeber entsprechend abgestuft zu regeln; ebenso Dänemark, wo es der Handels- und Dienstleistungsgewerkschaft HK gelungen ist, in Rahmenvereinbarungen mit öffentlichen und privaten Arbeitgebern den Vorrang kollektiver Abkommen vor individuellen (Tele-)Arbeitsverträgen festzulegen - europaweit eine einmalige Initiative in einem kleinen Land, von der potenziell 1 Mio. Arbeitnehmer betroffen sind.  

d) Daneben finden wir relativ "junge" Systeme kollektiver Verhandlungen in Spanien, Portugal, Griechenland, die entweder mit Deregulierungstendenzen des Arbeitsmarktes einhergehen, die auch die Aushandlung von Telearbeit betreffen (Spanien) oder für die Telearbeit noch kein wichtiges Thema ist. In einigen dieser Länder sowie in Irland wird der soziale Dialog zur sozialverträglichen Implementation der Informationsgesellschaft bereits wesentlich intensiver geführt als etwa in den "korporatistischen" Systemen. Hier füllt der Staat z.T. Lücken aus, die die neu etablierten Verhandlungssysteme gelassen haben.  

d) Im Vereinigten Königreich sind die kollektiven Verhandlungsmechanismen so geschwächt, dass sie angesichts der großen Verbreitung der Telearbeit nur eine geringe Rolle spielen - von Teilbereichen der Finanzdienstleistungen abgesehen. Hier dominiert der Individualvertrag, der jedoch auch seine Vorteile hat (hohe Präzision hinsichtlich der Arbeitszeit-, klare Kostenerstattungs- usw. Regelungen). Auch in den Niederlanden stoßen wir auf starke Deregulierungs- und Individualisierungstendenzen von Telearbeit. Dort wird das Thema Telearbeit eher nachrangig behandelt, weil es angesichts der verbreiteten 3- bis 4-Tagewoche ohnehin üblich ist, dass der Kontakt zum Firmensitz eingeschränkt ist. In Belgien können wir von einer "Krypto-Deregulierung" sprechen, die sich bei Fortgeltung aller Gesetze und sogar angesichts neu eingeführter Gesetze z.B. über Heimarbeit vollzieht, indem Telearbeit überwiegend durch innerbetriebliche, zudem vertrauliche Absprachen geregelt wird.  

7.       Kollektive Verhandlungssysteme blenden Problem sozialer Exklusion weitgehend aus

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass gerade die Länder mit starken kollektiven Verhandlungskulturen im Hinblick auf die Konkretisierung der Richtlinie 17 des Luxemburg-Prozesses nicht sehr weit vorangekommen sind und das Problem der Telearbeit im Unterschied zu dem der Teilzeitarbeit fast ausgeklammnert haben. Hingegen sind die Ländern mit weniger starken Traditionen im Bereich kollektiver Verhandlungssysteme auf diesem Weg häufig weiter vorangeschritten. Anders als die traditionellen Industrial-Relations-Probleme werden die Probleme der sozialen Öffnung der Telearbeits-Infrastrukturen, der Qualifikationslücke und der Chancengleichheit beim Zugang zu Telearbeit ("Kampf gegen die soziale Exklusion") bisher von den traditionell-korporatistischen Verhandlungssystemen kaum aufgegriffen, weil von diesen definitionsgemäß nur "Kern"-Arbeitnehmer(vertreter) an der Aushandlung der Regelungen beteiligt sind, nicht aber die nicht ständig arbeitenden und daher exklusionsgefährdeten Gruppen.  

8.      Annäherung in einigen wichtigen inhaltlichen Fragen ...

Ungeachtet dieser Zersplitterung lässt sich eine große Konvergenz der Inhalte kollektiver Regelungen feststellen, auch wenn großflächige Abkommen häufig weniger konkret sind als betriebliche oder arbeitsplatznah ausgehandelte Abkommen (Ausnahme wieder: Dänemark). Geregelt werden meistens

- Freiwilligkeit von Telearbeit

- Weitergeltung des bisherigen Arbeitsvertrages und (z.T.) der bisherigen Arbeitszeiten

- Kündigungsklausel, Rückkehrrecht aus der Telearbeit (nicht immer an den alten Arbeitsplatz, aber an einen ähnlichen)

- Auswandsentschädigung

- Stellung des Equipments durch Arbeitgeber

- Verbot oder Einschränkung technischer Kontrollen

- Kommunikation mit der Zentrale, regelmäßige Sitzungen in der Zentrale (nichjt aber: Recht auf alternierende Telearbeit)

- Zugangsrecht für Betriebs- und Personalräte, lokale Gewerkschaftsvertreter usw.

Man kann durchaus nicht sagen, dass kollektive Verträge, die in einem weitgehend "deregulierten" System ausgehandelt sind wie in UK, "schlechter" in bezug auf die genannten Dimensionen ausfallen als solche, die in traditionell-korporatistischen Strukturen entstanden sind. Die erreichten Regelungen entsprechen offenbar weitgehend den Bedürfnissen, auch wenn sie in einigen Ländern nur eine Minderheit von praktizierenden Telearbeitern betreffen wie in Deutschland, Österreich, den Niederlanden.  

9.    ... und massive Regelungslücken

Doch erscheint ein deutlicher Hinweis auf typische Lücken der kollektiven Regelung angebracht: Aspekte wie

- Qualifizierung und Einarbeitung

- Einarbeitungsort und Ausbildungskosten für Telearbeit

- Beschwerderecht bei Nichtakzeptanz eines Antrags auf Telearbeit

- Sicherung der Chancengleichheit für Männer, Frauen, Behinderte

- Personal- und Karriereentwicklung von Telearbeitern

- soziale und familiäre Folgen der Entwicklung der Telearbeit

- länderübergreifende Telearbeit

- Gesundheitsaspekte (positive Ausnahme: Skandinavien)

sind in fast allen Verträgen unterbelichtet geblieben. Hier scheinen eher gesetzliche Initiativen am Platz zu sein, jedenfalls was die Fragen der sozialen Inklusion betrifft. Vor allem ist weitgehend offen, was geschieht, wenn nicht mehr wie bisher fast nur Angestellte auf Telearbeitsplätze umgesetzt werden, sondern wenn sich immer häufiger selbstständige berufserfahrene Telearbeiter, die ihr Equipment und ihre Ausbildung "mitbringen", um Telearbeit bewerben.  

10.      Zeitfenster für Regelung nicht verpassen

Mit der weiteren "Normalisierung" der Telearbeit (wie z.B. jetzt schon in den Niederlanden erkennbar) kann der kollektive Regulierungsbedarf künftig sogar weiter zurück gehen. Dadurch entsteht jedoch das Risiko, dass nur vertretungsstarke Gruppen ihren Bedürfnissen angemessene alternierende Formen der Telearbeit aushandeln, während z.B. Frauen mit Kindern und Behinderte auf reinen Teleheimarbeitsplätzen eingesetzt werden. Dem entspricht schon jetzt der Befund, dass z.B. männliche hochqualifizierte Telearbeiter häufiger "von zu Hause aus" arbeiten, während Frauen eher "zu Hause" arbeiten. Hier sind evtl. auch gesetzliche Initiativen angebracht: das Zeitfenster für eine Regulierung darf nicht verpasst werden.  

Report on Social Dialogue and Regulation of Telework

By Hans-Jürgen Weißbach